Waffenrecht

    1. Einleitung

    2. Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe (§ 8 WaffG)

    3. Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers

    4. Aufbewahrung von Waffen

    5. Öffentliches Tragen von Scheinwaffen und Messern

    6. Schießstätten


1. Einleitung

Das Waffenrecht regelt u. a. den Erwerb, den Besitz und das Überlassen von Waffen und Munition, das Führen von Waffen und das Schießen mit Schusswaffen, die Ein- und Ausfuhr und die Herstellung von Schusswaffen und Munition sowie die Aufbewahrung und Sicherung gegen das Abhandenkommen von Schusswaffen und Munition. Das Waffenrecht betrifft daher neben den mit seiner Durchführung befassten Behörden alle Personen, die mit Waffen und Munition umgehen, insbesondere Jäger, Schützen, Sammler, Hersteller und Händler. Dieser Personenkreis muss daher mehr oder weniger umfassende waffenrechtliche Kenntnisse besitzen, um Rechtsverstöße zu vermeiden. Seine zentralen Regelungen findet es im Waffengesetz (WaffG), das in den letzten Jahren eine Verschärfung der Anforderungen erfahren hat.


Seit dem 11.10.2002 ist das Gesetz zur Neuregelung des Waffengesetzes in Kraft. Eine letzte, vieldiskutierte Änderung hat es im Februar 2008 erfahren. Es regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.


2.  Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe (§ 8 WaffG)

Als allgemeine Voraussetzung für den Umgang mit Waffen oder Munition ist  u. a. ein Nachweis des Bedürfnisses nach § 8 WaffG zu erbringen (§ 4 Abs. 1 Ziffer 4 WaffG). In der Regel erfüllen u. a. Jäger, Sportschützen, Brauchtumsschützen, Waffen- und Munitionssammler diese Anforderungen. Hierbei ist die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft zu machen.

Die §§ 13 ff WaffG sehen besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen vor. So besitzen Inhaber eines gültigen Jagdscheins in der Regel eine Berechtigung zum Erwerb und zum Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen und der dazu gehörigen Munition (§ 13 Abs. 2 WaffG).

Ein Bedürfnis für Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, die einem anerkannten Schießsportverband angehören (§ 14 WaffG). Hinzu kommt, dass der Sportschütze glaubhaft machen muss, dass er seit mindestens 12 Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und die zu erwerbende Waffe für eine anerkannte Schießsportdisziplin zugelassen und erforderlich ist (§ 14 Abs. 2 WaffG).


3. Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers


Hohe Anforderungen werden durch das Waffengesetz an die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers gestellt (§ 5 WaffG). So fehlt denjenigen Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit, die beispielsweise wegen Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr (fahrlässige, gemeingefährliche Straftat nach § 316 Strafgesetzbuch) zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind (§ 5 Abs. 2 Ziffer 1 b WaffG).

Folge der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist auch, dass der betroffenen Person der Jagdschein nicht (wieder-) erteilt werden darf. Damit einher geht der Verlust der Jagdpachtfähigkeit.


4. Aufbewahrung von Waffen

Auch an die Aufbewahrung und Mitnahme von Waffen werden hohe gesetzliche Anforderungen (Obhutspflicht) gestellt. Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Munition und Waffen sind grundsätzlich getrennt aufzubewahren (§ 36 Abs. 1 WaffG).

Der Erwerb von Waffen infolge eines Erbfalls ist gesetzlich näher geregelt (§ 20 WaffG ), ebenso wie der Waffentransport und das Verbringen sowie die Mitnahme von Waffen, innerhalb und außerhalb der EU Staaten.


5. Öffentliches Tragen von Scheinwaffen und Messern


Seit Frühjahr 2008 verbietet das Waffengesetz nicht nur das öffentliche Tragen von Waffen sondern auch von Waffenimitaten. Hintergrund ist, dass in Notfallsituationen selbst geschulte Polizisten diese Nachbildungen oft nicht von echten Schusswaffen unterscheiden können.

Dieses Verbot umfasst auch die so genannten Soft-Air-Waffen. Das sind Nachbauten von Waffen, bei denen mit Druckgas Plastikkugeln verschossen werden.

Auch darf der Transport dieser Waffen nur in geschlossenen Behältnissen erfolgen.

Ebenfalls verboten ist das Führen von Kampfmessern, Butterflymessern und Messern mit einer feststehenden Klinge von mehr als 12 cm Klingenlänge in der Öffentlichkeit.

Verstöße gegen dieser Bestimmungen können mit einen Bußgeld bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.


6. Schießstätten

Für alles gibt es eine Definition – so auch für den Begriff der Schießstätte.

Die findet sich in § 27 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz (WaffG): Eine Schießstätte ist eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient.

Also weg vom Juristendeutsch lässt sich das am besten mit Beispielen zusammenfassen: Schießstände, Raumschießanlagen, Schießbuden, Schießgeschäfte.

Und damit wir das wieder im Juristendeutsch abrunden: Schießstätten sind also Einrichtungen, die für den Zweck des Schießens besonders, vor allem mit Blenden zum Abfangen fehlgehender oder abprallender Geschosse, hergerichtet sind, wobei sie nicht immer ortsfest sind, sondern z. T. dazu bestimmt sind, nur für kürzere Zeit im Freien oder in Räumen aufgestellt zu werden (Steindorf, Kommentar zum Waffenrecht, 8. Auflage 2007).

Zur Errichtung von Schießstätten bedarf es bereits in der Antragstellung hoher Anforderungen. Diese gelten nicht erst seit den großen Diskussionen um „Erfurt“ (Das Erfurter Schulmassaker am 26. April 2002 als ein der Schule verwiesener Schüler insgesamt 17 Schüler und Lehrer erschoss).

Na klar, viele Bestimmungen sind im Rahmen der Diskussion um die Novellierung des Waffengesetzes neu gesetzt worden. Aber es wird kaum zu bezweifeln sein, dass dort, wo der Umgang mit Waffen geübt wird, besondere Anforderungen erfüllt werden müssen. Die hat es schon vor der Novellierung des Waffengesetzes gegeben.

Die maßgeblichen Vorschriften für die waffenrechtliche Erlaubnis der Errichtung und des Betreibens einer Schießanlage finden sich im Waffengesetz (WaffG) und in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). In § 27 WaffG finden sich die Grundvoraussetzungen:

Wer eine Schießstätte Errichten und Betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Er muss die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG erfüllen. Auch muss er in seiner Person die erforderliche Eignung nach § 6 WaffG erfüllen. Für den Fall der Fälle hat der Betreiber eine Haftpflichtversicherung mit einem Versicherung in Höhe von mindestens 1 Million Euro pauschal für Sach- und Personenschäden und eine Unfallversicherung in Höhe von mindestens 10 T € für den Todesfall und in Höhe von mindestens 100 T € für Invalidität vorzuweisen

Die Voraussetzungen des zulässigen Schießbetriebs finden sich in den §§ 9 – 12 AWaffV.

Doch nicht nur das WaffG und die AWaffV sind im Rahmen der Errichtung und Änderung einer Schießstätte zu beachten. Gerade die Landesbauordnungen (LBauO) der Länder sehen weitere Anforderungen vor, die zu beachten sind. So gibt beispielsweise in Brandenburg § 55 LBauO i.V.m. § 3 LBauO für die Schießstätte besondere Anforderungen vor. Es ist maximale Sicherheit für Ab- und Rückprallen zu gewährleisten. Die Baumaterialien haben der Brandklasse 1 zu entsprechen. Der Schallschutz ist (regelmäßig durch Akustikplatten) herzustellen.

Der Betrieb der Schießanlage ist durch einen oder mehrere staatlich anerkannte Schießleiter zu beaufsichtigen, die den Besuch entsprechender Sachkundelehrgänge nachweisen können.

Die Waffenaufbewahrung ist ebenso zu regeln wie (insbesondere bei Raumschießanlagen) die Be- und Entlüftungsanlage (Fachingenieur). Dieses ist alles durch einen Schießstandsachverständigen zu prüfen und freizugeben.

Ergänzend sei auf die zu beachtenden Arbeitsstättenrichtlinien hingewiesen, die Vorgaben zu den MAK-Werten (maximale Arbeitsplatzkonzentration gesundheitsgefährdender Stoffe) gibt.

Die Landesbauordnungen haben die Genehmigungswege vereinfacht. Musste man früher noch von Pontius zu Pilatus laufen (also vom Bauamt zur Naturschutzbehörde, vom Denkmalamt zur Wasserbehörde, vom Landesamt für Arbeitsschutz zum Umweltamt und Gesundheitsamt), geht das jetzt in der Regel alles über das Bauamt. In der Regel ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig. Die behördlichen Entscheidungen anderer Fachämter finden darin Berücksichtigung.

Was sagt uns all das? Es gibt viel zu beachten. Doch keine Angst! Mit Augenmaß und guter Zusammenarbeit mit den maßgeblichen Behörden lassen sich die Hürden schon meistern. Hier können wir mit dem juristischen Sachverstand helfen.